Erwägungen
Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) klagte gegen die B. GmbH und die R. GmbH, da diese Betriebe ihrer Ansicht nach dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstehen und entsprechende Beiträge zu bezahlen haben. Die Vorinstanz wies die Klagen ab. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerden der Stiftung FAR gut.Erwägungen
Entscheidend für die Frage, ob Betriebe wie jene der Beschwerdegegnerinnen, deren prägende Tätigkeit Erdwärmesondenbohrungen sind, in den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR fallen, ist die Auslegung dieser Bestimmung. Der Wortlaut erfasst solche Betriebe, wenn sie dem Bereich "Tiefbau" zuzurechnen sind. Erdbohrungen sind grundsätzlich dem Tiefbau zuzuordnen, unabhängig vom Zweck der Bohrung. Auch wenn die Beschwerdegegnerinnen weitere Tätigkeiten wie die Installation von Wärmetauschern ausüben, stellen die Erdbohrungen für Erdwärmesonden die prägenden Tätigkeiten in ihren Betrieben dar.
In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerinnen in Konkurrenz zu Betrieben des Tiefbaus stehen, die ebenfalls Erdwärmesondenbohrungen vornehmen. Zudem unterscheidet sich ihre Tätigkeit in wesentlichen Aspekten von jener anderer Hersteller von Gebäudeheiz- oder -kühlsystemen. Daher spricht auch das systematische Element für eine Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR.
Schliesslich ist das Erfordernis der leichten…