Erwägungen

Das Bundesamt für Landwirtschaft erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das A.X. und B.X. sowie der Milchverwertungsgenossenschaft R. die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Gruyère" für in ihrer Käserei hergestellten Greyerzerkäse unter bestimmten Bedingungen erlaubte.

Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Beschwerdegegner die Voraussetzungen des Pflichtenhefts für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Gruyère" erfüllten, insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit der Milchlieferungen.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Verwaltungsgericht das Pflichtenheft zu Recht vorfrageweise auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft und ob die Bedingungen für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung rechtmässig waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht das Pflichtenheft zu Recht vorfrageweise auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft hatte. Obwohl das Pflichtenheft eher den Charakter einer generell-abstrakten Regelung hat, die der Umsetzung im Einzelfall bedarf, ist eine vorfrageweise Überprüfung zulässig, da der Kreis der Adressaten offen ist und die Rechtssicherheit nicht gefährdet wird.

Hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzung der zweimaligen täglichen Milchlieferung zwar nicht rein milchhygienisch begründet werden kann, sich aber als zusätzliche Qualitätsanforderung rechtfertigen lässt, wenn sie den regionalen Verhältnissen entspricht. Da im vorliegenden Fall im Kanton Bern die Ausnahme zur Regel geworden ist, verstößt es jedoch gegen den…