Art. 53 LMG

Ausbildung

1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen.
2 Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen.
3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen.
4 Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen.
5 Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
  2. 2
    Massnahmen zur Einhaltung des Pflichtenheftes für die Benutzung der Bezeichnung "Gruyère" als geschützte Ursprungsbezeichnung
    · 28.07.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG
    · 19.02.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2001.00325
    20.12.2001 · 3 Zitierungen
  • VB.2002.00262
    03.10.2002 · 1 Zitierungen
  • 23.06.2000 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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