Sachverhalt

Diese Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Nichtbeachtung einer Verfügung der Behörde (Art. 292 StGB) durch einen Verantwortlichen eines Grosshandelsunternehmens für Obst und Gemüse. Der kantonale Kantonschemiker hatte das Unternehmen angeordnet, ein schriftliches Konzept zur Qualitätsgarantie von Lebensmitteln vorzulegen, bei Androhung strafrechtlicher Sanktionen im Falle der Nichtbefolgung. Das Unternehmen kam dieser Anordnung nicht nach.

Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Unternehmensverantwortlichen abgewiesen. Es befand, dass die Verfügung des kantonalen Kantonschemikers weder offensichtlich bundesrechtswidrig noch von einem Ermessensmissbrauch geprägt war. Das Gericht urteilte auch, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Formulierung der Androhung strafrechtlicher Sanktion erfüllt waren.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Strafrichter, wenn ein Verwaltungsrekurs möglich, aber noch nicht ergriffen wurde, die Verwaltungsverfügung nur auf eine offensichtliche Verletzung des Bundesrechts oder einen Ermessensmissbrauch hin überprüfen.

Im vorliegenden Fall hatte die Verfügung des kantonalen Kantonschemikers zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, dies führt jedoch nicht dazu, dass das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Verfügung frei überprüfen muss. Da der Unternehmensverantwortliche nicht versucht hatte, die von ihm als abgelaufen erachtete Rekursfrist wiederherstellen zu lassen, kann er sich auf diesen…