Art. 1 LMG

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:
  1. a. die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
  2. b. den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
  3. c. die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
  4. d. den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lebensmittelgesetz; Art. 19 Abs. 1 lit. b der Lebensmittelverordnung; Täuschungsverbot; Orangensaft; Packungsaufschrift
    · 15.01.2004 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose
    · 25.06.2018 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Lebensmittelpolizei; Anordnungen betreffend importierte Güter; interkantonale Zuständigkeit
    · 02.12.1999 · 0 Zitierungen
  4. 4
  5. 5
    1. Auslieferung; Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit
    · 06.06.1962 · 0 Zitierungen
  6. 6
    · 17.06.1955 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 08.05.2001 · 5 Zitierungen
  • Verwendung der Bezeichnung "Heidi-Alp Bergkäse" bzw. "Heidi-Alpen Bergkäse"
    · 20.01.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Bezeichnung "Ramseier naturreiner Süessmost, 100% naturrein, ohne Zuckerzusatz"
    · 07.12.2006 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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