Erwägungen

Die Bergsenn AG mit Sitz in Ennetbürgen produziert in Käsereien in Savognin und Untervaz Käse, den sie mit der Bezeichnung "Heidi-Alpen Bergkäse" vertreibt. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kantons Graubünden verbot der Bergsenn AG die Verwendung dieser Bezeichnung, da der Käse nicht auf der Alp hergestellt werde und daher der Verordnung über die Kennzeichnung "Berg" und "Alp" für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (BAlV) widerspreche.

Die Bergsenn AG erhob Beschwerde gegen dieses Verbot, zunächst erfolglos beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht. Schliesslich gelangte sie mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Bezeichnung "Heidi-Alpen Bergkäse" zulässig ist. Zwar dürfen die Begriffe "Berg" und "Alp" gemäss der BAlV nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausnahmeregelung von Artikel 3 Absatz 1 BAlV 2011, wonach der Begriff "Alpen" auch dann verwendet werden darf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sofern er sich offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht, ist hier anwendbar.

Das Bundesgericht legte diese Ausnahmeregelung weit aus und…