Art. 14 LwG

Allgemeines

1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Abs. kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
  1. a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
  2. b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
  3. c. aus dem Berggebiet stammen;
  4. d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
  5. e. unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
  6. f. nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.
4 Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Abs. 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.
5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Massnahmen zur Einhaltung des Pflichtenheftes für die Benutzung der Bezeichnung "Gruyère" als geschützte Ursprungsbezeichnung
    · 28.07.2008 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.