Art. 236 StGB

Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter

1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2021.119
    SST.2021.119
    · 28.01.2022 · 0 Zitierungen
  • · 15.10.2014 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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