Art. 236 StGB
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter
1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2021.1190 ZitierungenSST.2021.119· 28.01.2022 · 0 Zitierungen
-
0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.