Sachverhalt

Das Amt für Lebensmittelkontrolle des Kantons St. Gallen hat am 23. April 1998 eine Bestellkarte für das von der [X. AG] angebotene Produkt "Schlank-Crème" beanstandet und verfügt, die Werbung für dieses Produkt sei "in dieser Form sofort einzustellen" und dürfe "erst nach Genehmigung durch das Amt weiter erfolgen". Ferner dürfe die Crème nicht unter der Bezeichnung "Schlank-Crème" abgegeben werden. Diese Verfügung begründete das Amt damit, dass die Schlankheitsanpreisung auf eine innere Wirkung hinweise und deshalb nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (GebrV; SR 817. 04) unzulässig sei.

Am 24. April 1998 hat das Amt für Lebensmittelkontrolle des Kantons St. Gallen weiter die Broschüre "Medosan-Ratgeber" der [X. AG] beanstandet und verfügt, sie dürfe ab sofort nicht mehr ausgeliefert werden. Zusätzlich untersagte es auch den Versand von Werbung, welche die beanstandeten Formulierungen enthalte. Zur Begründung führte das Amt an, die Angaben zu 33 der im "Medosan-Ratgeber" aufgeführten kosmetischen Mittel verstiessen gegen Art. 3 Abs. 2 GebrV, welcher Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen verbiete.

Die [X. AG] erhob am 28. April 1998 erfolglos Einsprache. Rekurse gegen die Einspracheentscheide wies das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen - nach Vereinigung der Verfahren - mit Entscheid vom 28. Januar 1999 ab. Hingegen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die darauf erhobene Beschwerde der [X. AG] am 14. Dezember 1999 gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als solche gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

Das Verwaltungsgericht gelangte im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage des Lebensmittelrechts des Bundes die von den Verwaltungsbehörden des Kantons verfügten Massnahmen nicht angeordnet werden dürften. Insoweit erging der angefochtene Entscheid gestützt auf Bundesrecht, so dass es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

Das Eidgenössische Departement des Innern ist das in der Sache zuständige Departement und gemäss Art. 103 lit. b OG zur Beschwerdeführung befugt, ohne dass es eines besonderen schutzwürdigen Interesses bedürfte; das Interesse an der richtigen Durchsetzung des Rechts genügt.

Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 106 OG gilt, so dass das Eidgenössische Departement des Innern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 31. Januar 2000 fristgerecht eingereicht hat.

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen haben die in Frage stehende Werbung der [X. AG] gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GebrV untersagt. Nach Art. 3 Abs. 2 GebrV sind Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen verboten. Art. 21…