Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Unternehmen, Z., das 1986 und 1987 in die Schweiz eingeführte türkische Feigen mit Aflatoxin kontaminiert hat. Der Verantwortliche des Unternehmens, X., wurde wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz (LMG) verurteilt und legte Berufung beim Bundesgericht ein.
Die Fakten sind wie folgt: X. hat türkische Feigen eingeführt, die hohe Mengen an Aflatoxin, einer krebserregenden Substanz, enthielten. Die schweizerischen Behörden entdeckten die Kontamination und ordneten die Beschlagnahme der Feigen an. X. wurde wegen Verstoßes gegen das LMG verurteilt und legte Berufung ein, argumentierend, dass die Verstöße von geringer Bedeutung seien und das Strafverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Argumente von X. und kam zu dem Schluss, dass die begangenen Verstöße nicht von geringer Bedeutung seien, da sie die öffentliche Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher betrafen. Das Gericht wies auch das Argument von X. zurück, dass das Strafverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da das Lebensmittelgesetz keine spezielle Verfahrensordnung für Verstöße dieser Art vorsieht.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Feststellung der Gefährlichkeit von Substanzen in Lebensmitteln und kam zu dem Schluss, dass diese nach den Gesetzen der Natur und nicht nach…