Art. 302 StGB
1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.
2 Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.
3 In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 69_IV_692 Zitierungen09.04.1943 · 2 Zitierungen
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2Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG0 Zitierungen
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3Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit0 Zitierungen
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40 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen25.09.2012 · 1 Zitierungen
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Rechtsbelehrungspflicht0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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