Erwägungen

A. - Anna Foschi kaufte von Ende Mai bis Anfang Dezember 1953 dem Giulio Realini fortwährend Tafelbutter und Eier ab, obwohl sie wusste, dass er sie seinem Arbeitgeber Hans Suter, Landwirt und Milchhändler, mit dem er in Hausgemeinschaft lebte, gestohlen hatte.

B. - Da Suter den gegen Realini gestellten Strafantrag wegen Diebstahls zurückzog, wurde die Strafuntersuchung gegenüber Realini am 2. Februar 1954 eingestellt. Anna Foschi dagegen wurde am 13. April 1954 vom Bezirksgericht Dielsdorf und auf Appellation am 25. Juni 1954 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Hehlerei zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen verurteilt.

Erwägungen

1. Hehlerei ist ein selbständiges Verbrechen und wird stets von Amtes wegen verfolgt, auch wenn die strafbare Handlung des Vortäters Antragsdelikt ist. Der Rückzug des Strafantrags gegen den Vortäter kommt dem Hehler nicht zugute.

2. Hehlerei setzt voraus, dass der Vortäter die Sache durch eine "strafbare Handlung" erlangt hat. Dies ist erfüllt, wenn das dem Vortäter zur Last fallende Tun oder Unterlassen die objektiven Merkmale einer im Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung aufweist. Dass der Vortäter bestraft werden kann, verlangt Art. 144 Abs. 1…