Art. 105 BStP
Andere Verfahrensbeteiligte
1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
- a. die geschädigte Person;
- b. die Person, die Anzeige erstattet;
- c. die Zeugin oder der Zeuge;
- d. die Auskunftsperson;
- e. die oder der Sachverständige;
- f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2 Werden in Abs. 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Opportunitätsprinzip. 1. Begriff des Einstellungsbeschlusses (Art. 268 Ziff. 2 und Art. 254 Abs. 1 BStP) (E. 1). 2. Art. 254 Abs. 1 BStP verpflichtet die kantonalen Behörden, die ihnen durch den Bundesrat übertragenen o…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Beschlagnahme0 Zitierungen
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