Art. 105 BStP

Andere Verfahrensbeteiligte

1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
  1. a. die geschädigte Person;
  2. b. die Person, die Anzeige erstattet;
  3. c. die Zeugin oder der Zeuge;
  4. d. die Auskunftsperson;
  5. e. die oder der Sachverständige;
  6. f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2 Werden in Abs. 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Opportunitätsprinzip. 1. Begriff des Einstellungsbeschlusses (Art. 268 Ziff. 2 und Art. 254 Abs. 1 BStP) (E. 1). 2. Art. 254 Abs. 1 BStP verpflichtet die kantonalen Behörden, die ihnen durch den Bundesrat übertragenen o…
    · 25.03.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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