Erwägungen
- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft übertrug die Strafverfolgung und Beurteilung von [A.] wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Urkundenfälschung an die Behörden des Kantons Basel-Stadt. - Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sah gemäß § 5 StPO/BS von einer Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf diese Delikte ab, da sie neben den anderen Delikten, für die [A.] angeklagt wurde, strafrechtlich nicht ins Gewicht fielen. - Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob Rekurs gegen diese Einstellungsbeschlüsse, welche von der Überweisungsbehörde Basel-Stadt bestätigt wurden. - Mit eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden beantragte die Bundesanwaltschaft die Aufhebung der Beschlüsse und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.Erwägungen
Der Kassationshof des Bundesgerichts entschied Folgendes
- Art. 254 Abs. 1 BStP verpflichtet die kantonalen Behörden, die ihnen übertragenen Bundesstrafsachen zu untersuchen und durch Einstellungsbeschluss oder Urteil zu beenden. Eine einfache Fallenlassung der Sache ohne förmlichen Entscheid verstößt gegen Bundesrecht.
- Allerdings richtet sich, aus welchen Gründen die kantonalen Behörden die Untersuchung einstellen können, nach kantonalem Prozessrecht. Eine Einstellung aufgrund von Opportunitätsüberlegungen ist somit grundsätzlich zulässig, solange sie den Anforderungen des…