Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Beschwerde der Stiftung [X.] gegen Beschlagnahmen von Bankkonten im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten. Die Stiftung machte geltend, dass sie durch die Kontensperren in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei und daher beschwerdeberechtigt sei.

Das Bundesstrafgericht hatte die Beschwerde der Stiftung mangels Beschwerdelegitimation nicht behandelt. Dagegen gelangte die Stiftung mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das alte Verfahrensrecht (BStP/SGG) anwendbar ist, da die strittigen Beschlagnahmen vor dem 1. Januar 2011 erfolgten.

Nach der alten Rechtslage waren nur Parteien und Personen beschwerdeberechtigt, die durch eine Verfügung einen ungerechtfertigten Nachteil erlitten. Die Stiftung konnte jedoch keine unmittelbare Betroffenheit in ihren eigenen Rechten darlegen. Sie war weder Inhaberin der beschlagnahmten Konten…