Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beschuldigt, am 19. Dezember 2021 um 09:41 Uhr auf der Äusseren Luzernerstrasse in [U.] mit seinem Mercedes xxx die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten zu haben. Dies stellt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG dar.
Am 18. Januar 2022 wurde [A.] auf Ersuchen der Regionalpolizei [V.] hin rechtshilfeweise durch den Polizisten [B.] auf dem Polizeiposten [W.] einvernommen. Das Einvernahmeprotokoll enthielt eine vorgedruckte Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO, die [A.] unterschrieb und auf allen vier Seiten visierte. Die Rechtsbelehrung umfasste die Hinweise auf das Recht zur Aussage- und Mitwirkungsverweigerung, das Recht auf Verteidigung sowie das Recht auf Übersetzung.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte [A.] mit Strafbefehl vom 6. Mai 2022 zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 210.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob [A.] Einsprache, woraufhin ihn das Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 20. März 2023 freisprach. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte [A.] mit Urteil vom 5. September 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.-- und regelte die Kostenfolgen.
[A.] erhob gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des obergerichtlichen Urteils sowie seinen Freispruch von Schuld und Strafe. Zudem verlangte er die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse und eine Entschädigung für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.
Kernpunkte der Beschwerde:
- Unzureichende Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO;
- Fehlende Ermächtigung des Zeugen zur Aussage über amtliche Feststellungen;
- Täuschung durch den Zeugen im Vorfeld der Einvernahme;
- Willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz;
- Unangemessene Strafzumessung.
Erwägungen
1. Rechtsbelehrungspflicht gemäss Art. 158 StPO:
Der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsbelehrung im Einvernahmeprotokoll sei ungenügend, da sie lediglich stichwortartig und ohne inhaltliche Erläuterung erfolgt sei. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO die zentralen Rechte des Beschuldigten – insbesondere das Recht auf Aussageverweigerung, Verteidigung und Übersetzung – umfasst habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Belehrung unterschrieben und das Protokoll auf allen Seiten visiert, ohne Rückfragen zu stellen. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Aussage des einvernehmenden Polizisten, der bestätigte, die Rechtsbelehrung «eins zu eins» durchgeführt zu haben. Das Bundesgericht erachtete diese Würdigung als nicht willkürlich und verwies darauf, dass die stichwortartige Belehrung im Protokoll zumindest die gesetzlichen Grundlagen nenne. Ob eine solche Belehrung allein ausreiche, blieb offen, da die Vorinstanz zusätzlich auf die Zeugenaussage abstellte. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt abgewiesen.
2. Verwertbarkeit der Zeugenaussage und Amtsgeheimnis:
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Zeugenaussage des Polizisten sei nicht verwertbar, da dieser nicht vom Amtsgeheimnis entbunden worden sei. Die Vorinstanz führte aus, dass das Amtsgeheimnis zwischen Strafverfolgungsbehörden nicht gelte, wenn diese in derselben Sache zusammenarbeiten. Zudem habe der Zeuge einer Anzeigepflicht unterlegen, sodass eine Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde entbehrlich gewesen sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung (vgl. BGE 140 IV 177) und führte aus, dass die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht eine reibungslose Strafverfolgung ermögliche. Die Zeugenaussage sei daher zu Recht berücksichtigt worden.
3. Vorwurf der Täuschung durch den Zeugen:
Der Beschwerdeführer behauptete, der Zeuge habe ihm am Telefon fälschlicherweise die Existenz eines Radarfotos vorgetäusscht, auf dem er als Lenker erkennbar sei. Die Vorinstanz wies diesen Vorwurf zurück, da der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung plausibel darlegte, dass er lediglich allgemein über eine…