Art. 13 LMG
Besondere Kennzeichnung
1 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über:
- a. Haltbarkeit;
- b. Aufbewahrungsart;
- c. Herkunft der Rohstoffe;
- d. Produktionsart;
- e. Zubereitungsart;
- f. besondere Wirkungen;
- g. besondere Gefahren;
- h. Nährwert.
2 Er kann Vorschriften erlassen darüber, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten zu kennzeichnen haben.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefährdeter Menschen.
4 Er regelt:
- a. die Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben;
- b. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden.
5 Er kann festlegen, dass wissenschaftliche Daten und Informationen, die für die Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden, während einer bestimmten Frist nicht zur Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendet werden können.
6 Diese Vorschriften dürfen keine unverhältnismässige administrative Mehrbelastung für die Betriebe zur Folge haben.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiges Herstellen und Vertreiben von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln ohne Bewilligung zur Herstellung und zum Grosshandel2 Zitierungen
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1 Zitierungen08.05.2001 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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