Art. 11 LMG

Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe

1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
2 Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
  1. a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b. deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 72_IV_14
    01.01.1946 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG
    · 19.02.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung
    · 13.06.1966 · 0 Zitierungen

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