Art. 11 LMG
Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
2 Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
- a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b. deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 72_IV_141 Zitierungen01.01.1946 · 1 Zitierungen
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2Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG0 Zitierungen
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3Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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