Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch einer bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäß Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not unentgeltlich vertreten und beantragte daher die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Die Vorinstanz lehnte dies ab, da die Beschwerdeführerin durch die Beratungsstelle bereits unentgeltlich vertreten werde.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung trotz der Vertretung durch die gemeinnützige Beratungsstelle besteht. Dabei ging es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen einer gemeinnützigen Organisation den staatlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäß Art. 29 Abs. 3 BV subsidiär machen können.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäß Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich eine staatliche Aufgabe ist. Allerdings können die Leistungen einer gemeinnützigen Organisation, die Rechtsbeistand ohne erheblichen Kostenersatz gewährt, diesen Anspruch subsidiär machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Organisation muss einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.
  • Sie muss das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen…