Erwägungen

Die A. AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in U./ZH. Ihr Gründungsaktionariat setzte sich aus der B. Stiftung (60 Prozent; nachfolgend: die Mehrheitsaktionärin) und dem Verein A. (40 Prozent) zusammen. Der statutarische Zweck liegt im Bereitstellen von Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungsinfrastrukturen, insbesondere für die universitäre muskuloskelettale Medizin.

Die Steuerpflichtige liess auf einer im Eigentum des Kantons Zürich befindlichen Baurechtsparzelle den Campus A. erstellen, der im Dezember 2015 eröffnet wurde. Die Baukosten beliefen sich auf rund Fr. 64'000'000.-, an welchen sich auch der Kanton Zürich beteiligen wollte. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess hierzu am 26. Februar 2014 einen Antrag betreffend "Beschluss des Kantonsrats über die Bewilligung eines Beitrages aus dem Lotteriefonds zugunsten der Mehrheitsaktionärin". Demzufolge sollte ein Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.- ausgerichtet werden, dies zulasten des Lotteriefonds des Kantons Zürich und zugunsten der Mehrheitsaktionärin.

Der Kantonsrat des Kantons Zürich folgte dem regierungsrätlichen Antrag und sprach an seiner Sitzung vom 23. Februar 2015 den beantragten Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.-. Die Mittel gelangten in der Folge, wie beabsichtigt, an die Mehrheitsaktionärin, die sie an die Steuerpflichtige weiterleitete, wo der Investitionsbeitrag am 10. Juni 2015 einging und auf dem Konto 1020 verbucht wurde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte sich später auf den Standpunkt, dass die Steuerpflichtige den Beitrag zu Unrecht als Spende statt als öffentlich-rechtlichen Beitrag (Subvention) qualifiziert und demnach zu Unrecht eine Kürzung des Vorsteuerabzugs unterlassen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.- vom Kanton Zürich bzw. dem Lotteriefonds als öffentlich-rechtlicher Beitrag und nicht als Spende zu…