Erwägungen

Der 1942 geborene C. erlitt am 6. März 1990 bei der Arbeit als Werkstatt-Schweisser einen Unfall mit einer dislozierten Radiusfraktur rechts. Ab Juni 1990 war er wieder voll arbeitsfähig. Im Mai 1995 erfolgte eine Metallentfernung, und im Juli 1996 meldete die Gemeinde X. einen Rückfall. Die SUVA sprach C. mit Verfügung vom 25. August 1997 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10% ab 1. Juni 1997 sowie eine Integritätsentschädigung von 5% zu.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft C. mit Entscheid vom 6. Oktober 1999 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 36% zu. Sowohl C. als auch die SUVA erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann grundsätzlich entweder auf Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik oder auf Angaben aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA abgestellt werden. Die DAP-Zahlen müssen jedoch bestimmten Anforderungen genügen, um als Grundlage dienen zu können.

Dazu gehört, dass neben der Vorlage von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben zur Gesamtzahl der aufgrund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, zum Höchst- und Tiefstlohn sowie…