Erwägungen
Der Fall betrifft eine Versicherte, die nach ihrer Pensionierung ihr Barvermögen von rund 88.600 Franken innerhalb von 15 Monaten praktisch vollständig aufgebraucht hatte und sich anschließend für Ergänzungsleistungen anmeldete. Das zuständige Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt ermittelte ein hypothetisches Vermögen, da die Versicherte nach Ansicht der Behörde über ihre Verhältnisse gelebt hatte. Die Versicherte machte geltend, dass vom tatsächlichen Vermögensstand auszugehen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG im vorliegenden Fall. Es führte aus, dass das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür bietet, eine "Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" gelebt hat. Vielmehr haben die Behörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, ob ein Gesuchsteller über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt.
Das Bundesgericht kam zum…