Erwägungen

Die 1988 geborene F. ist mit Geburtsgebrechen auf den Rollstuhl angewiesen. Sie beantragte die Abgabe eines neuen Rollstuhls und eines Rollstuhl-Zuggerätes SWISS-TRAC. Die IV-Stelle Schwyz bewilligte den Aktiv-Rollstuhl, lehnte aber die Abgabe eines Rollstuhl-Zuggeräts oder eines Elektrorollstuhls ab. F. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde ab. F. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen die Grundrechte und verfassungsmässigen Grundsätze zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbesondere das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung nach Art. 8 Abs. 2 BV zu beachten.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Die Abgabe eines Elektrorollstuhls oder eines batteriebetriebenen Hilfsantriebs für einen gewöhnlichen Rollstuhl setzt voraus, dass der Versicherte einen solchen für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt.

Das Bundesgericht hält fest, dass bei Wochenaufenthaltern in einer Eingliederungsstätte wie dem Wohn- und Arbeitszentrum (WAZ) die Eingliederungsziele der "Fortbewegung" und der "Herstellung des Kontakts mit der Umwelt" räumlich auf die ausserhalb der Einrichtung nächstgelegene Örtlichkeit zu beziehen sind, an der die…