Erwägungen
A. arbeitet bei der Bank X. und ist bei der Pensionskasse der Bank versichert. Am 31. Juli 1995 hatte er Anspruch auf einen Vorbezug von 90'293 Fr. zur Förderung des Wohneigentums. A. und B. heirateten am 5. Juli 1996. Am 27. März 2000 sprach der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Y. ihre Scheidung aus. Der Scheidungsrichter genehmigte die Vereinbarung, wonach die Ehefrau Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen den Austrittsleistungen der beiden Ehegatten hat, berechnet aufgrund der Ehedauer. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt wurde mit der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen befasst.Erwägungen
Art. 30c Abs. 6 BVG regelt den Vorbezug, wenn die Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden werden. Ausgelegt nach Wortlaut, Zweck und Sinn des Gesetzes, gilt dieser Artikel auch, wenn die Mittel der beruflichen Vorsorge vor der Ehe für den Vorbezug verwendet wurden. Der Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum, der bis zur Scheidung seinen Nominalwert behält, bringt keine Zinsen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG.
Der Vorbezug ist bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung zu berücksichtigen. Der Betrag des Vorbezugs, der zum Zeitpunkt der Scheidung noch rückzahlungspflichtig…