Erwägungen
Der Streitfall betrifft den Widerruf einer Bewilligung zum Erwerb von landwirtschaftlichen Parzellen, die [A.] durch die Landwirtschaftliche Bodenkommission des Kantons Genf erteilt wurde, sowie die Anordnung, das Grundbuch zu berichtigen, um den Verein B. wieder als Eigentümer einzutragen.
[A.] hatte die Parzellen 2011 unter dem Vorwand erworben, sie persönlich bewirtschaften zu wollen, obwohl er nie die Absicht dazu hatte. Im Jahr 2021 widerrief die Landwirtschaftliche Bodenkommission die Erwerbsbewilligung und ordnete die Berichtigung des Grundbuchs an.
[A.] hat diese Entscheidungen vor den kantonalen Gerichten angefochten, jedoch ohne Erfolg. Schließlich hat er Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [A.] ab.
Es ist der Auffassung, dass die Art. 71 Abs. 2 und 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) koordiniert auszulegen sind. Wenn eine Erwerbsbewilligung innerhalb der in Art. 71 Abs. 2 BGBB vorgesehenen Frist von 10 Jahren widerrufen wird, muss das Grundbuch gemäß Art. 72 Abs. 1 BGBB berichtigt werden, auch wenn die Berichtigungsanordnung nach Ablauf der 10-Jahres-Frist des…