Erwägungen
Am 10. Dezember 1990 kam es auf der Autostrasse N8 in der Nähe des Loppertunnels zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Jeep Cherokee des W.B. mit dem Milchtanklastwagen des C. zusammenstiess. W.B. wurde dabei tödlich verletzt. Das Strafverfahren gegen C. wegen fahrlässiger Tötung wurde eingestellt, da ihm kein Verschulden nachgewiesen werden konnte.
Die Ehefrau und Söhne des verstorbenen W.B. klagten daraufhin gegen die Haftpflichtversicherung des Lastwagens-Halters (X. Versicherung) auf Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von insgesamt Fr. 2'108'080.55. Das Kantonsgericht Obwalden hiess die Klage teilweise gut und sprach den Klägern einen Betrag von Fr. 188'299.80 zu. In der Folge reduzierten das Obergericht und das Bundesgericht den Betrag auf Fr. 178'663.70.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG der Schaden den Haltern aller beteiligten Fahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt wird, sofern nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall wurde den Fahrzeugführern kein Verschulden angelastet. Auch das Verschulden des Garagisten, der die Bremsen…