Sachverhalt

Die G. GmbH, deren Kapital 260'000 Schweizer Franken beträgt, hat gemäss ihren Statuten den Zweck, die Errichtung, den Betrieb und den Verkauf von Hotelimmobilien sowie den Handel mit diesen Gütern und Grundstücken, die Durchführung von Treuhandgeschäften aller Art, die Renovation und Reparatur von Gebäuden, die Vermittlung von Versicherungen, die Vermietung von Fahrzeugen und die treuhänderische Verwaltung von Kundenvermögen.

Nachdem die Gesellschaft auf dem deutschen Markt Obligationen ausgegeben hatte, wurde sie vom Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission aufgefordert, detaillierte Informationen über ihre Tätigkeit zu liefern und ihre letzten Jahresrechnungen mit einem Revisionsbericht vorzulegen. Die Eidgenössische Bankenkommission ordnete anschliessend eine ausserordentliche Revision an und bezeichnete das zuständige Organ, während sie die Gesellschaft verpflichtete, einen Vorschuss von 20'000 Schweizer Franken zu leisten.

Die Gesellschaft erhob Beschwerde in Verwaltungssachen gegen diesen Entscheid, den das Bundesgericht abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Eidgenössische Bankenkommission gemäss Artikel 23bis Absatz 2 des Bankengesetzes berechtigt ist, im Rahmen des Assujettierungsverfahrens eine ausserordentliche Revision anzuordnen und einen Vorschuss zu diesem Zweck zu erheben, wenn objektive Anzeichen dafür vorliegen, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Eidgenössische Bankenkommission die Befugnis hat, von einem Unternehmen Informationen und Dokumente zu verlangen, um festzustellen, ob es der Bankengesetzgebung unterliegt, und dass die Verweigerung der Vorlage dieser Informationen eine ausserordentliche Revision rechtfertigen kann.

Des Weiteren befand das…