Erwägungen

A. reiste 1998 mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Sein Vater B. arbeitet seit der Einreise bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel. A. leidet an ausgeprägtem frühkindlichem Autismus. Nachdem mehrere Leistungsgesuche bei der Invalidenversicherung wegen fehlender Versicherungsvoraussetzungen abgelehnt worden waren, meldeten ihn seine Eltern im Juni 2012 erneut an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft verneinte mit Verfügungen vom 16. August 2013 den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung.

B. Die Beschwerde von A. gegen diese Verfügungen wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A. die Aufhebung der Verfügungen und die Ausrichtung der beantragten Leistungen.

Erwägungen

2. Nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind Ausländer, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, von der obligatorischen AHV/IV ausgenommen. Dies gilt insbesondere für Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz und deren nicht erwerbstätige Familienangehörige.

4. Das Sitzabkommen zwischen der Schweiz und der BIZ vom 10. Februar 1987 sowie der Briefwechsel vom 26. Oktober/12. Dezember 1994 sind so zu verstehen, dass nicht nur die ausländischen und schweizerischen Beamten der Bank, sondern auch deren nicht erwerbstätige…