Art. 1b AHVV
Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Abs. 2 Bst. a AHVG geniessen, gelten:
- a. die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige;
- b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Familienangehörige;
- c. die begünstigten Personen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind;
- d. das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versicherungsunterstellung der Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten5 Zitierungen
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2Abkommen vom 100 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Freiwillige Versicherung, Beitritt zur obligatorischen Versicherung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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