Erwägungen
Der Fall betrifft den tödlichen Unfall eines Leiharbeitnehmers, B., auf einer Baustelle. B. war bei der Zeitarbeitsfirma L. AG angestellt und seine Dienste waren an die Firma I. AG vermietet worden, die die Arbeiten auf der Baustelle ausführte. Nach dem Tod von B. haben seine Ehefrau und sein Sohn Schadenersatzklage gegen I. AG, mehrere ihrer Angestellten sowie gegen L. AG und ihren Personalberater A. erhoben.
Das Kantonsgericht hat I. AG in Konkurs, D., M. und C. gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Familie von B. den Verdienstausfall und den ideellen Schaden zu ersetzen. Es hat auch L. AG und A. verurteilt, einen Teil des Schadenersatzes zu zahlen, ihnen aber das in Art. 44 Abs. 2 UVG vorgesehene Haftungsprivileg des Arbeitgebers zugestanden.
I. AG in Konkurs, D., M. und C. haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die Anwendung des Haftungsprivilegs auf L. AG und A. bestritten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Hauptbeschwerde der Beschwerdeführer wegen Verletzung von Art. 44 Abs. 2 UVG abgewiesen. Es hat entschieden, dass das Verleihunternehmen, hier I. AG, sich nicht auf das Haftungsprivileg des Arbeitgebers nach dieser Bestimmung berufen kann.
Laut Bundesgericht gilt Art. 44 Abs. 2 UVG nur für den Arbeitgeber, der rechtlich mit dem verunfallten Arbeitnehmer verbunden ist und die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung gemäß Art. 91 Abs. 1 UVG bezahlen muss. Bei der Personalüberlassung ist es jedoch die Zeitarbeitsfirma, hier L. AG, die diese Prämien entrichtet. Das…