Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, wie Renteneinkünfte aus einem befristeten Leibrentenvertrag bei der Bemessung der AHV-Beiträge eines Nichterwerbstätigen zu berücksichtigen sind. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hatte die Renteneinkünfte des Beschwerdegegners M. kapitalisiert und dem Vermögen hinzugerechnet, um die Beiträge für die Jahre 1985-1991 festzusetzen. M. wehrte sich gegen diese Praxis und verlangte, stattdessen nur das ursprünglich für den Leibrentenvertrag eingesetzte Kapital von Fr. 200'000 zum übrigen Vermögen hinzuzurechnen.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab der Beschwerde teilweise statt und wies die Sache zur Ermittlung des massgebenden Vermögens und Neufestsetzung der Beiträge an die Ausgleichskasse zurück. Die Ausgleichskasse führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, die Nachtragsverfügungen vom 26. Oktober 1990 und 2. November 1990 zu bestätigen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung, wonach Renteneinkünfte eines Nichterwerbstätigen grundsätzlich zu kapitalisieren und dem Vermögen hinzuzurechnen sind. Dies gelte auch für befristete Leibrenten, da diese keine realisierbaren Vermögenswerte darstellten und sich kein Höchstbetrag der Rentenleistungen ermitteln lasse, insbesondere wenn diese mit einer variablen Gewinnbeteiligung verknüpft seien.

Da…