Sachverhalt
Am 27. Januar 1990 schloss Dr.med. M. einen Kaufvertrag mit den Erben des verstorbenen Dr.med. E. über den Kauf seiner gynäkologischen Praxis. Der Kaufpreis betrug 70'000 CHF, einschließlich aller Patientenakten. M. weigerte sich, diesen Betrag zu zahlen, mit der Begründung, der Wert der Praxis sei aufgrund des Zustands der Patientenakten zu hoch. Die Erben E. erhoben Klage auf Zahlung des Kaufpreises und Zinsen. Das Gericht verurteilte M. zur Zahlung von 70'000 CHF sowie Zinsen. M. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Entscheidung des Gerichts bestätigte.
Anschließend entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsausführung. M. verlangte die Übergabe aller Patientenakten, während die Erben E. ablehnten, mit der Begründung, dass nur die Namen und Adressen der Patienten geschuldet seien. M. gab schließlich die Leistung der Verkäufer auf und behielt sich das Recht vor, Schadensersatz zu fordern. Die Erben E. leiteten ein Betreibungsverfahren ein, um den geschuldeten Betrag zu erhalten. Nach Erhalt eines endgültigen Entscheids über die Aufhebung der Betreibung leistete M. den Betrag von 85'913 CHF. M. verlangte anschließend erneut die Übergabe aller Patientenakten, was die Erben E. ablehnten.
M. erhob daraufhin Klage auf Rückerstattung des gezahlten Betrags und Schadensersatz. Das Gericht gab seiner Klage statt, aber die Erben E. legten Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Einrede der Rechtskraft der Klage von M. entgegenstand. Das Gericht befand, dass die Einrede der Rechtskraft nicht anwendbar war, da der Streitgegenstand eine neue Frage betraf, nämlich die Übergabe der Patientenakten nach der Verurteilung von M. zur Zahlung des Kaufpreises.
Das Gericht prüfte auch die Frage des Verzugs des Schuldners und der Option des Gläubigers bei Verzug. Es befand, dass M. das Recht hatte, die Übergabe der Patientenakten zu verlangen,…