Erwägungen

Der 1954 geborene Versicherte war seit dem 1. Oktober 1983 arbeitslos. Am 18. Mai 1984 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ein Gesuch um Bewilligung eines viermonatigen Spanischkurses in Malaga, was das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) ablehnte.

Der Versicherte beschwerte sich daraufhin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit dem Antrag, ihm 62 Taggelder (total Fr. 8'525.--) auszurichten. Auf die Bezahlung der eigentlichen Kurskosten verzichtete er. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde am 7. Mai 1985 ab, da der Sprachkurs höchstens eine allgemeine berufliche Weiterbildung und nicht eine Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne darstelle. Die Vermittlungsfähigkeit sei durch den Sprachkurs nicht spezifisch verbessert worden.

Der Versicherte führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und wiederholte den vorinstanzlich gestellten Antrag. Das KIGA und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit schlossen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 61 AVIG gegeben sind, prospektiv im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu erfolgen hat. Leistungen bei Besuch von Kursen im Ausland (wie im vorliegenden Fall ein Sprachkurs) können nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Eine zurückhaltende Praxis ist angebracht, da die erforderlichen Kontrollmöglichkeiten im Ausland erschwert sind und ein im Ausland…