Erwägungen
Die Linde AG (Klägerin), eine deutsche Aktiengesellschaft, beauftragte 1990 die Deutsche Bank AG, Provisionen in Höhe von insgesamt DM 10'750'000.-- in drei Raten an Pablo Reimpell, Vizepräsident der venezolanischen Gesellschaft PDVSA, zu überweisen. Die Deutsche Bank AG überwies die Beträge von DM 2'250'000.-- und DM 500'000.-- jedoch nicht an Pablo Reimpell, sondern an den Nebenintervenienten José Trinidad Marquez. Die Klägerin machte daraufhin als Zessionarin der Deutschen Bank AG einen Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte (Schweizerische Bankgesellschaft) geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass eine allfällige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses zwischen der Klägerin und Pablo Reimpell auf das Deckungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht durchschlägt. Die Beklagte war daher verpflichtet, den Überweisungsauftrag weisungskonform auszuführen, und kann sich nicht auf Art. 66 OR berufen, um den vertraglichen Rückerstattungsanspruch der Klägerin abzulehnen.
Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 66 OR als "allgemeine Norm der Rechtsschutzversagung" nicht alle Ansprüche…