Erwägungen

B. war im Kanton Zürich wohnhaft und wurde vom 19. Januar bis 31. März 2012 in der allgemeinen Abteilung der im Kanton Thurgau gelegenen Klinik A. stationär behandelt. Die Klinik rechnete für jeden Aufenthaltstag die "Tagestaxe Allg." von Fr. 369.- (unter Abzug des darin enthaltenen Kantonsanteils von 51%) sowie zusätzlich die Differenz dieser Taxe zur "Tagestaxe AllgCH" von Fr. 590.-, mithin Fr. 221.-, in Rechnung. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, für die erfolgte Behandlung dürfe über die "Tagestaxe Allg." von Fr. 369.- hinaus keine Rechnung gestellt werden.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Klage der Krankenkasse gut und stellte fest, dass die Klinik für den Aufenthalt der B. aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine Tagespauschale von Fr. 369.-, ansonsten aber keine weiteren finanziellen Ansprüche geltend machen könne.

Die Klinik erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und auf die Klage der Krankenkasse sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Es bejahte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG, da es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherern und Leistungserbringern handelte, welche die…