Art. 1a KVG
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
- a. Krankheit (Art. 3 ATSG );
- b. Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
- c. Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Champix)20 Zitierungen
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2Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor11 Zitierungen
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3Zuständigkeit des Schiedsgerichts9 Zitierungen
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4Orphan Drug (Soliris bei paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie); Kostenübernahme von Arzneimitteln ausserhalb der Spezialitätenliste8 Zitierungen
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5Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts7 Zitierungen
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6Spitaltarifordnung; Privatpatiententarife5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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