Erwägungen

A., eine Patientin, die ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft ist, liess sich vom 3. bis 27. Juni 2005 in der allgemeinen Abteilung der Geburtshilfeklinik des Universitätsspitals Zürich behandeln. Das Universitätsspital stellte dafür an die Helsana Versicherungen AG Rechnung im Betrag von Fr. 35'456.70. A. und die Helsana erhoben daraufhin Klage beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich mit dem Ziel, den massgebenden Tarif für diese Behandlung festzustellen. Der Kanton Zürich bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Schiedsgericht in diesem Fall nicht zuständig ist. Denn weder A. als Patientin noch die Helsana als Krankenversicherer sind in ihrer Eigenschaft als Beteiligte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an diesem Verfahren beteiligt. Es geht vielmehr um die Vergütung einer ausserkantonalen Behandlung, die nicht von der Grundversicherung, sondern allenfalls von einer Zusatzversicherung zu übernehmen ist. Solche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG, sondern sind entweder privatrechtlicher Natur oder gehören in den Bereich der ordentlichen Verwaltungsrechtspflege.

Auch wenn die Tarifgrundsätze des KVG materiell-rechtlich auf solche…