Sachverhalt

S. war bei Assura für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und bei Assura AG für die Leistungen in der Privatabteilung versichert. Vom 24. bis 27. Juni 2006 wurde er in der Privatabteilung des Spitals X. hospitalisiert und am 26. Juni in das Spital Y. verlegt. Das Spital X. hat S. die Verlegungskosten von 255 CHF in Rechnung gestellt. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Bezahlung dieser Transportkosten hat die Krankenkasse gemäss Art. 89 KVG das kantonale Schiedsgericht angerufen. Das Gericht hat das Begehren abgewiesen und entschieden, dass das Spital die Transportkosten von 255 CHF zu Recht dem Patienten in Rechnung gestellt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die separate Verrechnung der Transportkosten für Patienten in der Privatabteilung mit Art. 44 Abs. 1 KVG über den Tarifschutz vereinbar ist. Es kommt zum Schluss, dass Art. 44 Abs. 1 KVG nicht auf Leistungen in der Privatabteilung eines Spitals anwendbar ist. Das Tarifsystem für diese Abteilung richtet sich nach kantonalem Recht und nicht nach dem KVG. Das Spital kann…