Erwägungen
Im September 2006 ersuchte die Firma P. AG um Aufnahme des Arzneimittels Champix mit dem Wirkstoff Vareniclin in die Spezialitätenliste (SL) für die Indikation "Raucherentwöhnung bei Erwachsenen". Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lehnte das Gesuch 2008 ab, da die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung nicht nachgewiesen seien. Die Beschwerde der P. AG gegen diesen Entscheid wies das Bundesverwaltungsgericht 2010 ab, da Nikotinabhängigkeit keine eigenständige, behandlungsbedürftige Krankheit sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BAG zurück. Es kam zum Schluss, dass Nikotinabhängigkeit grundsätzlich als Krankheit im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung zu betrachten ist, sofern sie behandlungsbedürftig ist. Das BAG muss nun unter Konsultation der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen die Bedingungen festlegen, unter denen die Behandlungsbedürftigkeit der Nikotinsucht und damit deren Krankheitswert zu bejahen ist.
Weiter kam das Bundesgericht…