Art. 4 AMZV

Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen

1 Die Dokumentation über die pharmakologischen und die toxikologischen Prüfungen muss belegen, dass die Untersuchungen am Tier oder, wo sinnvoll, an qualifizierten oder validierten Alternativmodellen:
  1. a. im Rahmen der Vorschriften und Empfehlungen durchgeführt worden sind, die für den Schutz der verwendeten Tiere und zur Gewährleistung einwandfreier Untersuchungsergebnisse massgebend sind;
  2. b. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft geplant und durchgeführt worden sind.
2 Sie muss insbesondere Angaben und Unterlagen enthalten über:
  1. a. die Pharmakodynamik;
  2. b. die Pharmakokinetik;
  3. c. die Toxikologie;
  4. d. die Ökotoxizität.
3 Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Champix)
    · 11.07.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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