Erwägungen
Im September 2006 ersuchte die Firma P. AG um Aufnahme des Präparates Champix mit dem Wirkstoff Vareniclin in die Spezialitätenliste (SL) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lehnte das Gesuch ab, da die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung nicht nachgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin P. AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Daraufhin führte die P. AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass die Nikotinsucht grundsätzlich als behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu betrachten ist. Allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie ein Mindestgrad an Nikotinabhängigkeit und das Vorliegen von ersten Anzeichen gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Zudem kann die Nikotinsucht auch Symptom oder Folge einer anderen Erkrankung, insbesondere einer psychischen Störung, sein.
Hinsichtlich der Wirksamkeit von Champix kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Nachweis der Langzeitwirkung grundsätzlich als erbracht gelten kann, da alle Studien eine Beobachtungszeit von 52 Wochen aufweisen. Allerdings ist zu prüfen, ob der Wirkstoff Vareniclin bei Personen mit psychischen Erkrankungen getestet wurde.
Auch die Zweckmässigkeit einer Behandlung mit Champix wurde vom Bundesgericht bejaht. Champix ist geeignet, die Entzugssymptome zu lindern und das Craving…