Art. 37a KVV
Beratende Kommissionen
Beratende Kommissionen nach Artikel 33 Abs. 4 KVG sind:
- a. die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (Leistungs- und Grundsatzkommission);
- b. die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (Analysen-, Mittel- und Gegenständekommission);
- c. die Eidgenössische Arzneimittelkommission.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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112 Zitierungen
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2Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG: Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist5 Zitierungen
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3Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (Champix)3 Zitierungen
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4Wirksam- und Zweckmässigkeit eines opioid-haltigen Medikaments; Vertrauensschutz0 Zitierungen
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5Ziff. 1.2 Anhang 1 KLV (in der bis 300 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.20240 ZitierungenKV 2024/5· 11.12.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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