Erwägungen

Am 4. Dezember 2001 unterzog sich C., geboren 1957, einer Lebendspende-Lebertransplantation, bei der ihre Schwester J., geboren 1959, die Spenderin war. Der Eingriff wurde am Universitätsspital Genf (HUG) durchgeführt. Mit Entscheid vom 8. Juli 2003, bestätigt am 14. Oktober 2003, lehnte der Versicherer Concordia die Übernahme der Kosten für diese Transplantation und die postoperative Behandlung ab. Das kantonale Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf wies den Rekurs von C. gegen diesen Entscheid ab.

C. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Übernahme der Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzuordnen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet die Lebendspende-Lebertransplantation als eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Massnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG. Obwohl der Bundesrat oder das Eidgenössische Departement des Innern die für solche Eingriffe zugelassenen Zentren noch nicht bezeichnet haben, ist das Gericht der Ansicht, dass das Fehlen einer solchen Entscheidung der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht entgegensteht, da der Eingriff in einer Einrichtung mit allen…