Erwägungen

Der 1996 geborene H. ist bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch kranken- und unfallversichert. Am 2. Juli 2005 erlitt er bei einer Fahrt auf einem Auto-Scooter auf einem Jahrmarkt in X. einen Zusammenstoß, bei dem er mit dem Kopf gegen das Lenkrad schlug und sich dabei eine Schädigung mehrerer Zähne zuzog. Die Helsana lehnte die Vergütung der daraus resultierenden Behandlungskosten von 564,20 Franken ab, da das Geschehen keinen Unfall im Rechtssinn darstelle.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des H. gegen den Einspracheentscheid ab. H. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, dass die Helsana die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls erbringen muss.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der bisherigen Rechtsprechung einen versicherten Unfall erlitten habe. Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äußeren Faktors sei bei Zahnschäden, die durch die Benutzung von Auto-Scooter-Anlagen entstanden sind, zu bejahen.

Das Bundesgericht erklärte, dass das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äußeren Faktors zwar nicht auf dessen Wirkung, sondern nur auf den Faktor selbst bezogen werden muss. Allerdings sei die Natur des Gesundheitsschadens durchaus beachtlich, da ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht, wenn der Schaden auch andere Ursachen als eine plötzliche äußere Einwirkung…