Art. 8 KVG

Grundsatz

1 Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG) obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt.
2 Die Unfälle sind nach diesem Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem UVG ganz oder teilweise aufhört.
3 Die soziale Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Folgen derjenigen Unfälle, welche vor dem Ruhen der Versicherung bei ihr versichert waren.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor
    · 18.01.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 15.12.2021 · 1 Zitierungen
  • Krankenversicherung KVG
    VSBES.2018.175
    · 12.06.2018 · 1 Zitierungen
  • Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Zahnschaden nicht rechtsgenügend abgeklärt
    UV.2004.00001
    · 27.10.2004 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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