Erwägungen
Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen H. und der K. Immobilien AG. Das Bundesgericht ergänzt in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 8 ZGB (Beweislast) und stellt klar, dass Art. 8 ZGB auch das Recht zum Gegenbeweis gewährleistet. Das bedeutet, dass der Gegner des Beweisbelasteten einen Anspruch darauf hat, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen.
Erwägungen
Allerdings schließt dieser Beweisführungsanspruch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Der Richter darf einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit absprechen. Zudem wird Art. 8 ZGB hinsichtlich des Gegenbeweises gegenstandslos, wenn das dem Hauptbeweis unterstellte Tatbestandsmerkmal beweismäßig bereits feststeht.
Erforderlich ist dabei, dass der Richter aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, der Hauptbeweis sei unumstößlich bereits erbracht. Wo er dagegen bloss auf die allgemeine…