Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Claudia Leisinger-Bolleter, Hanspeter Meier, Theo Meyer und Helene Roth-Hürzeler, wohnen in der Nähe des Bahnhofs Muttenz. Sie beantragten beim Bundesamt für Energiewirtschaft, festzustellen, dass ihnen im Bewilligungsverfahren für den Transport abgebrannter Brennelemente aus Kernkraftwerken Parteistellung zukomme. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement bestätigte den Entscheid des Bundesamtes, dass die Anwohner der Transportrouten keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt seien und kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse am Bewilligungsverfahren hätten.
Die Beschwerdeführer haben hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die das Bundesgericht abweist. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen bezeichnet das mit Brennelementtransporten verbundene Risiko als vernachlässigbar klein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid festgestellt, dass die für die Legitimation erforderliche Beziehung Dritter zur Streitsache gegeben ist, wenn der Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die Einsprecher durch diese betroffen werden. Allerdings kann die Betroffenheit Dritter auch dann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, wenn von einer Anlage zwar bei Normalbetrieb keine Emissionen ausgehen, mit ihr aber ein besonderer Gefahrenherd geschaffen wird und sich die Anwohner deshalb einem erhöhten Risiko ausgesetzt sehen.
Das Bundesgericht hat jedoch auch festgestellt, dass das mit dem Transport verbundene Gefährdungspotential sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht nicht mit jenem von Kernkraftwerken verglichen werden kann. Die Anwohner der Transportstrecke sind nicht einem besonders grossen Gefährdungspotential ausgesetzt, und ihre Wahrscheinlichkeit einer radioaktiven Verstrahlung ist im Vergleich zum entsprechenden allgemeinen Risiko nicht…