Erwägungen
Der Streit betrifft die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Die Beschwerdeführerin, X. AG, wurde von der Beschwerdegegnerin, Y., beauftragt, diese mit dem Eigentümer einer Yacht in Kontakt zu bringen und die Bedingungen für deren Bereitstellung gegen Vergütung auszuhandeln. Die Beschwerdegegnerin schloss daraufhin nacheinander drei Charterverträge mit verschiedenen Yachteigentümern.
Die Frage ist, ob diese Verträge dem Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG) unterliegen oder es sich um Maklerverträge im Sinne von Art. 412 OR handelt.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das PRG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Bereitstellung einer Yacht stellt keine Kombination von Hauptreiseleistungen im Sinne des PRG dar, sondern lediglich die entgeltliche Überlassung der Nutzung einer Sache. Zudem hat die Beschwerdegegnerin ihre An- und Abreise zum Einschiffungshafen selbst organisiert, ohne dass der Makler einen Reiseablauf konzipiert hätte.
Darüber hinaus stellt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Reiseveranstalter oder Einzelhändler im Sinne des PRG handelte, sondern als Maklerin der Beschwerdegegnerin, die von dieser vergütet wurde. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass das…