Erwägungen
Der Fall betrifft die Regelungen öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, wonach dem ausscheidenden Versicherten eine Freizügigkeitsleistung nur mitgegeben wird, wenn er keine Leistungen wegen unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung beanspruchen kann. Das Bundesgericht entschied, dass solche Regelungen bundesrechtswidrig sind.
Die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen haben zwar die Möglichkeit, anzuordnen, dass die Freizügigkeitsleistung bei Übertritt in eine andere Kasse den Anspruch auf die für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung vorgesehenen Leistungen (Abfindung, Rente) ausschließt. Die Bestimmungen des zugerischen Pensionskassengesetzes (PKG) können jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Leistungen für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung jedenfalls dann entfallen, wenn der Versicherte im Rahmen der Freizügigkeitsvereinbarung in eine andere Kasse übertritt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen einen prioritären Anspruch auf Freizügigkeit gegenüber den Leistungen wegen unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung hat. Vorsorgerechtliche…