Erwägungen

Am 3. Mai 1967 kam es in der Nähe von Sursee zu einem Zusammenstoss zwischen dem Personenwagen von Ch. Daldrop und einem Dienst-Motorfahrzeug der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Daldrop reichte beim Amtsgericht Sursee Klage gegen die SBB auf Ersatz des an seinem Motorfahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von CHF 1'282.65 zuzüglich Zins ein.

Die SBB bestritten die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und machten geltend, dass sie gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (BBG) an ihrem Sitz in Bern belangt werden müssen.

Das Amtsgericht Sursee und das Obergericht des Kantons Luzern als Rekursinstanz wiesen die Unzuständigkeitseinrede der SBB ab.

Die SBB fochten den Entscheid des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) beim Bundesgericht an. Sie beantragten, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie sich auf die beim Amtsgericht Sursee eingereichte Klage nicht einzulassen haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 84 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) Zivilklagen aus Motorfahrzeugunfällen beim Richter des Unfallortes anzubringen sind. Im vorliegenden Fall ist dies das Amtsgericht Sursee.

Die SBB berufen sich auf Art. 5 BBG, wonach sie grundsätzlich an ihrem Sitz in Bern zu belangen sind.…